"Say on Everything" - Konsultativbeschlüsse im Aktienrecht
Die Aktiengesellschaft als anonymisiertes Kapitalsammelbecken folgt einer individuellen Kompetenzverteilung: Während die Leitungskompetenz beim Vorstand liegt, tragen die Aktionäre das finanzielle Risiko. Die Geschichte der Aktiengesellschaft zeigt, dass die Schere zwischen Entscheidungsmacht und Risikotragung kontinuierlich die Frage aufwirft, ob die Kompetenzordnung der Aktiengesellschaft sinnvoll ist.
Der Gesetzgeber des Aktiengesetzes von 1965 ging von einem rational apathischen Kleinaktionär sowie einer inhomogenen, zufällig zusammengesetzten Hauptversammlung aus, die nicht zur Leitung der Gesellschaft geeignet ist. Daraus entsprang die Idee des sog. Führerprinzips, das die Führung der Geschäfte in die Hände weniger Professioneller legte. Folglich gestaltet das moderne Aktiengesetz die Hauptversammlung als ein Willensbildungsorgan aus, das zwar an grundlegenden Entscheidungen mitwirkt (§ 119 I AktG), an der Geschäftsführung aber nur auf Wunsch des Vorstands beteiligt ist (§ 119 II AktG). In den letzten Jahren unterlag die Aktionärsstruktur allerdings einem stetigen Wandel weg vom unwissenden Kleinaktionär hin zu institutionellen Großaktionären in Form von Fonds. Vor diesem Hintergrund lässt sich an der gegenwärtigen Kompetenzordnung zweifeln.
Seit mittlerweile einigen Jahren setzen sich Aktienrechtler daher intensiv mit der Frage auseinander, ob den Aktionären als wirtschaftlichen Eigentümern der Gesellschaft nicht mehr Mitspracherechte zustehen. Zur Umsetzung eines Mitspracherechts sollen sog. Konsultativbeschlüsse dienen. Diese für den Vorstand nicht bindenden Beschlüsse ermöglichen Aktionären ein erzwingbares Mitspracherecht, angelehnt an das Modell des Say on Pay nach § 120a AktG.
Der Einzug konsultativer Beschlüsse wird unter dem Stichwort Say on Climate vor allem in Klimaschutzbelangen diskutiert. Klimaschutz ist mittlerweile auch im Gesellschaftsrecht ein omnipräsentes Thema. Die Erwägungsgründe jüngster europäischer Rechtsquellen sprechen davon, Finanzströme Richtung Nachhaltigkeit zu lenken. Um dieses Vorhaben umzusetzen, muss die Trennung von Kapital und Leitungskompetenz überwunden werden. Die erfolgreiche Richtungsweisung der Finanzströme bedarf eines Dialogs zwischen Investoren und dem Vorstand. Für (potenzielle) Anleger müssen Anreize geschaffen werden, ihr Kapital in nachhaltige Unternehmen zu investieren und dadurch Abstriche bei der Rentabilität zu machen. Um diese Anreize zu verwirklichen, sollen Konsultativbeschlüsse eingesetzt werden.
Aktionärsdemokratie ist nicht nur in Deutschland Thema. In anderen Rechtsordnungen finden sich bereits vergleichbare Instrumente. In den USA erlaubt die SEC Rule 14a-8 den Aktionären durch sog. shareholder proposals, unverbindliche Beschlussvorschläge in der Aktionärsversammlung einzureichen. Aber auch in Kontinentaleuropa sind Konsultativbeschlüsse kein unbekanntes Instrument: In der Schweiz steht es jedem Aktionär offen, einen Antrag zur Konsultativabstimmung einzureichen, sofern der Gegenstand in die Kompetenz der Generalversammlung fällt.
Das Promotionsvorhaben strebt an, die Einführung konsultativer Beschlüsse im Aktiengesetz zu untersuchen. Dabei ist zu fragen, wie ein Konsultativbeschluss mit der aktuellen Kompetenzordnung in Einklang zu bringen ist und ob die Kompetenzen vor diesem Hintergrund noch zeitgemäß sind. Bedarf es einer Reform oder lässt die Kompetenzordnung schon de lege lata mehr Aktionärsdemokratie zu? An die Bestimmung der rechtlichen Grundlage schließt sich die Frage nach der Ausgestaltung konsultativer Beschlüsse an. Dazu vergleicht die Arbeit verschiedene (Konsultativ-)Beschlüsse im aktuellen Aktiengesetz und sucht nach verallgemeinerungsfähigen Merkmalen. In diesem Zusammenhang ist speziell die Anfechtbarkeit nicht bindender Beschlüsse zu erörtern. Die Untersuchung zieht zwar exemplarisch das Say on Climate heran, beschränkt sich aber nicht darauf. Die Arbeit soll darüber Aufschluss geben, ob und, wenn ja, in welchen Situationen ein Mitspracherecht neben dem Say on Pay und Say on Climate sinnvoll ist.
Informationen zur Person
Vera Obernosterer studierte nach der Schulzeit in Bornheim (Rheinland) von 2016 bis 2022 Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Sie beendete ihr Studium mit dem Ersten Juristischen Staatsexamen am Oberlandesgericht Köln. Ihr Schwerpunktstudium absolvierte sie im Bereich des Unternehmensrechts bei Prof. Dr. Jens Koch. Seit 2022 ist sie als Doktorandin und Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl von Prof. Dr. Jens Koch tätig, der bis September 2022 Direktor des Instituts für Handels- und Wirtschaftsrecht der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn war. Im Oktober 2022 wechselte sie gemeinsam mit Prof. Dr. Jens Koch an das Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität zu Köln. Ihre Dissertation fertigt sie auf dem Gebiet des Aktienrechts mit einer Schnittstelle zum Thema Nachhaltigkeit an, weswegen sie dem Institut für Nachhaltigkeit, Unternehmensrecht und Reporting (INUR) eng verbunden ist. Im Jahr 2023 wurde sie zusätzlich durch ein Promotionsstipendium einer Kölner Kanzlei gefördert. Für den 74. Deutschen Juristentag im Jahr 2024 war sie Referentin der Wirtschaftsrechtlichen Abteilung, die sich mit der Frage auseinandersetzte: „Empfehlen sich im Kampf gegen den Klimawandel gesetzgeberische Maßnahmen auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts?“.
Vera Obernosterer
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